BBM Design GmbH

AGB’s für Kunden

1. Allgemeines, Vertragsabschluss

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil
aller Verträge auf den Gebieten Marketingberatung, Werbegestaltung,
Produktfdesign, Werbeplanung und Werbemittel, der BBM
Design GmbH, Bahnhofstr. 52, 74321 Bietigheim-Bissingen, Inhaber
Harriett Renardy, Andreas Renardy und dem Auftraggeber. Diese Vertragsbedingungen
sollen für die Werbeagentur und den Auftraggeber
die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit im künstlerischen,
kreativen und produktiven Bereichen bilden.

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;

entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen sind auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber gültig, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages schriftlich geändert
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

2. Urheber- und Nutzungsrechte

2.1 Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Das Urheberrecht eines
Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden
können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Inhaber
der Nutzungsrechte dem Auftraggeber ausschließliche Verwertungsoder
Nutzungsrechte ein.
2.2 Die Arbeiten einschließlich jener aus Präsentationen und Anlagen
zu Angeboten (z. B. Anregungen, Skizzen, Ideen, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Texte, Collagen, Dias, Negative), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke
und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur. Diese Arbeiten
können von der Agentur jederzeit insbesondere bei Beendigung des
Agenturvertrages zurückverlangt werden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen
an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Dies gilt selbst dann,
wenn die erbrachte Agenturleistung nicht urheberrechtschutzfähig
oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte seien
sollte. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen vorstehende
Bestimmungen, zahlt er der Agentur eine angemessene Lizenzgebühr
bzw. ein angemessenes Ausfallshonorar. Dies ist schon dann
der Fall, wenn einem unbefangenen Dritten die Wesenszüge der
erbrachten Agenturleistung erkenntlich sind.
2.3 Präsentationsunterlagen dürfen insbesondere dann nicht weitergegeben
werden, wenn sich darin ein entsprechender Vermerk
findet, dass sie vertraulich zu behandeln sind und nicht an Dritte
weitergegeben werden dürfen. Ein Verstoß dagegen kann sogar als
Vorlagenfreibeuterei nach 18 UWG strafbar sein.
2.4 Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen die Arbeiten einschließlich
der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der
Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen
des Werkes ist unzulässig.
2.5 Die Arbeiten der Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte
Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang
und Gebiet verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung
gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in
dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/
Verwerter mit der Zahlung des Honorars.
2.6 Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie
bedürfen der Einwilligung der Werbeagentur.
2.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der Einwilligung der Werbeagentur. Über den Umfang der Nutzung
steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte
an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt
oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht
worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abmachungen bei der Werbeagentur.
2.8 Die Werbeagentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel in
kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signieren und für
die Eigenwerbung nutzen.
2.9 Jegliche Druckunterlagen, die unmittelbar für die Vervielfältigung
(z. B. Druckplatten, Klischees, Stanzen) benötigt werden, bleiben
Eigentum des Vervielfältigers, auch wenn sie gesondert in Rechnung
gestellt werden. Druckunterlagen, die mittelbar für die Vervielfältigung
benötigt werden (z. B. Lithoarbeiten wie Arbeitsfilme und
-daten, Illustrationen, Negative oder Positive aus Fotografie- und
Filmaufträgen, Prägeplatten), bleiben Eigentum der Werbeagentur.
Eine Pflicht zur Herausgabe oder zur Aufbewahrung besteht nicht.
Eigentumsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung
übertragen, wofür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren ist.

3. Beauftragung Dritter

3.1 Sofern wir im Einzelfall einen Dritten (z. B. Lithoanstalt, Druckerei,
Werbemittellieferant) nicht im Namen und in Vollmacht des Auftraggebers
beauftragen, tun wir dies als Kommissionär in eigenem
Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers.
3.2 Besorgen wir für einen Auftrag das Nutzungsrecht an einer
Fotografie, werden wir dafür Sorge tragen, das der Fotograf und die
abgelichteten Modells dem Auftraggeber ein branchenübliches Nutzungsrecht,
sofern nichts anderes vereinbart ist, einräumen. Branchenüblich
ist, ein Jahr, räumlich beschränkt auf Deutschland und
sachlich beschränkt für die in Ziffer 2.4-5 bestimmte Nutzungsartund
-zweck.

4. Honorar und Zahlungsbedingungen

4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch
der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen: Ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
ein Drittel der Auftragssumme bei Produktionsbeginn, ein
Drittel der Auftragssumme bei Beendigung des Projektes.
4.2 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und eventueller
Liefer- und Versandkosten. Arbeiten, die durch Änderungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden
Design GmbHder Vorgaben anfallen, werden nach Aufwand gemäß der BBM-Honorarliste
zusätzlich berechnet.
4.3. Wird die Agentur mit einer Arbeit, auch einer Präsentation,
beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung
angemessen zu honorieren ist. Wurde kein Honorar vereinbart,
so gelten die branchenüblichen Stundensätze für Werbeagenturen.
Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos
arbeiten, dies gilt auch für Reisespesen, die falls nicht anders
besprochen, gesondert und mit den steuerlich anerkannten Sätzen
abgerechnet werden. Auch die Nichtverwendung der eingereichten
Ausarbeitungen oder erfolgten Beratung befreit den Auftraggeber
nicht von der Pflicht zur Zahlung des branchenüblichen Honorars.
4.4 Alle Rechnungen von uns sind nach Erhalt innerhalb zehn
Tagen seit Rechnungsdatum zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art
sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Honorare
sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.5 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weiterer
Ansprüche, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

5. Genehmigung und Gewährleistung

Alle Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und
Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigen sich trotz sorgfältiger Prüfung
Mängel erst später, so sind diese unverzüglich anzuzeigen. In jedem
Falle müssen Mängelrügen spätestens sieben Tage nach Entdeckung
des Mangels oder Veranstaltungsende der Agentur schriftlich zugegangen
sein. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur
eine angemessene Nachbesserung oder eine entsprechende Zahlungsminderung
verlangen.

6. Produktion und Auftragserteilung

6.1 Aus produktionstechnischen Gründen kann es zu einer Überoder
Unterlieferung von 10 % kommen.
6.2 Die in 6.1 genannten Über-/Unterlieferung gilt als genehmigt, in
so weit kein schriftlicher Widerspruch bei Auftragserteilung vorliegt.
6.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
Abweichungen vom Original oder einem vorgelegten Proof, Farbausdruck
oder Andruck nicht beanstandet werden.
6.4 Aufträge werden nur schriftliche entgegengenommen. Für nicht
schriftlich erteilte Aufträge wird keine Verantwortung für die Richtigkeit
übernommen.
6.5 Stehen mehrere Ausführungen oder Auflagen zur Auswahl, muss
bei der schriftlichen Auftragserteilung die entsprechende Alternative
eindeutig gekennzeichnet sein.
6.6 Bei Produktionen, die einen Bestellwert von 15.000 Euro überschreiten,
wird der Rechnungsbetrag bei Auftragserteilung fällig.

7. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens
14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz wegen Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihren
Erfüllungsgehilfen.

8. Haftung

8.1 Die Agentur hat die von ihr zu erbringenden Leistungen mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Werbebranche zu
erbringen.
8.2 Nach der Freigabe durch den Auftraggeber ist die Agentur von
jeder Verantwortung für die Richtigkeit, die wettbewerbs- und zeichenrechtliche
Zulässigkeit und Unbedenklichkeit der vorgelegten
Unterlagen befreit. Für den Inhalt z. B. der Webseiten, Multimediapräsentationen
und Druckvorlagen ist ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich. Die juristische Prüfung aller Arbeiten obliegt
dem Auftraggeber. Für eventuelle Fehler oder Falschmeldungen des
Auftraggebers übernimmt die Werbeagentur keinerlei Haftung. Die
Agentur haftet nicht für die Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-,
Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit
der von ihr erbrachten Leistungen.
8.3 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den
Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch
genommen wird, hält der Kunde die Werbeagentur schad- und klaglos:
der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige
Nachteile und einschließlich immaterieller Schäden zu ersetzen, die
der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
8.4 Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10% des vereinbarten
Agenturhonorars begrenzt.
8.5 Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung
auf die Höhe des Agenturhonorars (höchstens auf 25.000 Euro)
begrenzt.
8.6 Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für die
Erfüllungsgehilfen der Agentur.
8.7 Die Versendung der Ware erfolgt auf dem nach Agenturermessen
günstigsten Weg und auf Gefahr des Auftraggebers. Transportschäden
berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung
von Zahlungen. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich
anzuzeigen.

9. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Sitz
der Agentur. Das Vertragsverhältnis obliegt deutschem Recht.
Stand: 01.10.2011
Copyright © 2011 by BBM Design GmbH. All rights reserved.
Design GmbH

AGB’s für Lieferanten

1. Allgemeines

1.1. Aufträge für den Bezug von Leistungen erteilen wir ausschließ-
lich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch
die Annahme eines Auftrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis
mit diesen Bedingungen. Wird unser Auftrag vom Auftragnehmer
abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten
auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen.
Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Will der Auftragnehmer zu
seinen Bedingungen abschließen, hat er uns in einem gesonderten
Schreiben darauf ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten
wir uns vor, den Auftrag zurückzuziehen. Unsere Bedingungen gelten
auch für künftige Geschäfte, selbst wenn wir nicht ausdrücklich
darauf Bezug nehmen, sofern sie nur einmal mit dem Auftragnehmer
verbindlich vereinbart waren.
1.2. Unsere AGB gelten, gleichgültig, ob wir den Auftrag in eigenem
oder fremdem Namen erteilen.

2. Auftragsabwicklung

2.1 Lieferung und Leistung des Auftragnehmers muss dem Stand
der Technik und von uns vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen
Vorlagen entsprechen.
2.2 Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Ausführungen und
Preise sind bindend.
2.3 Soweit nichts anderes vereinbart, sind die von uns angegebenen
Liefertermine verbindlich. Über Verzögerungen in der Auftragsabwicklung
sind wir unverzüglich zu unterrichten.
2.4 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen
und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von uns angegebene
Lieferanschrift – sonst an unseren Sitz – zu übermitteln.
2.5 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich und
erfolgen kostenlos.

3. Auftragsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sind dem Auftragnehmer
nur zu vergüten, wenn sie einen Mehraufwand erfordern und der
Auftragnehmer uns die Mehrkosten unverzüglich schriftlich angekündigt
hat.

4. Gefahrenübergang/Abnahme

Die Gefahr geht in allen Fällen erst mit der Abnahme auf uns über.
Zeit und Ort der Abnahme bestimmen sich nach der Bestellung.
Fehlt eine Vereinbarung, erfolgt die Abnahme mit Ingebrauchnahme
des Werkes, sonst, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach
Ablieferung abgelehnt wird.

5. Mängelrüge

5.1 Qualitäts- und Mengenprüfungen erfolgen grundsätzlich nach

 

Stichprobenverfahren im normalen Rahmen unseres Geschäftsgangs.
Hierbei festgestellte Mängel oder Falschlieferungen gelten als offene
Mängel. Bei Wareneingangsprüfung nicht gefundene Mängel gelten
als versteckte Mängel.
5.2 Ist eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen, so erfolgt
sie rechtzeitig, wenn die Mängelanzeige innerhalb von vier Wochen
nach Entdeckung bei offenkundigen Mängeln und sechs Wochen
nach Entdeckung bei verdeckten Mängeln an den Auftragnehmer
abgesandt wird. Verlängerte Rügefristen aufgrund besonderer Vereinbarungen
bleiben davon unberührt.

6. Gewährleistung

Bei Vorliegen eines Mangels – auch durch Prüfung mittels Stichproben
– gilt ein Erfüllungs-, Nachbesserungs-, Mängelbeseitigungs- oder
Gewährleistungsanspruch als vereinbart, den wir nach unserer Wahl
geltend machen können. Wir können Schadenersatz verlangen im Fall
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und sonst, wenn der Auftragnehmer
nicht nachweist, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden
trifft. Dies gilt auch für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten
durch den Auftragnehmer.

7. Fristsetzungen

Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nachbesserungs-, Mängelbeseitigungs-
oder Gewährleistungsansprüchen jeder Art dem Auftragnehmer
eine Frist zu setzen ist, können wir diese so bemessen,
dass wir den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig
auf Kosten des Auftragnehmers vergeben und Anschlusstermine einhalten
können.

8. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate seit Lieferung. Eventuell
längere Garantieerklärungen seitens des Auftragnehmers oder eines
Dritten (Lieferanten) bleiben davon unberührt.

9. Sonderbedingungen für einzelne Verträge

9.1 Art Buying/Fotografen
9.1.1 Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu
erbringen.
9.1.2 Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models,
Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben.
Soweit durch derartige Vorschriften nach Auftragserteilung Mehrkosten
entstehen, werden diese nach Abstimmung mit uns von uns
getragen.
9.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart umfasst die vereinbarte Vergütung
alle im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten,
insbesondere die Vergütung für Hilfskräfte, Modells, Requisiten, Verbrauchsmaterial,
technische Effekte, Locations sowie Reise- und Übernachtungskosten.
Die entsprechenden Verträge schließt der Auftragnehmer
in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Abrechnung
erfolgt, soweit kein Festpreis vereinbart ist, unter Vorlage der Belege.
9.1.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Modellen und anderen
Rechtsinhabern einen ihm vom Auftraggeber vorgelegten Revers
unterzeichnen zu lassen, der die Veröffentlichung der Abbildungen
für Werbezwecke in dem Auftragnehmer mitgeteilten Umfang der
Werbemaßnahme gewährleistet und Unterlassungs-, Vergütungsoder
Schadensersatzansprüche wegen des Rechts am eigenen Bild,
Urheberrechten und sonstiger Rechte gegenüber dem Auftraggeber
oder dessen Kunden ausschließt.
9.1.5 Vereinbarungen mit Dritten in unserem oder unseres Kunden
Namen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns oder durch
unseren Kunden.
9.2 Printproduktion/Litho
9.2.1 Vor Fertigungsbeginn sind uns Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen
etc. vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen
werden, wenn diese Vorlagen von uns schriftlich freigegeben sind.
Freigegebene Vorlagen sind verbindlich.
9.2.2 Nach Produktionsbeginn sind uns unverzüglich Ausfallmuster
zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung
erst nach unserer schriftlichen Freigabe der Ausfallmuster erfolgen.
9.2.4 Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos,
auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung
abgegolten und uns nach Beendigung des Auftrages zu Eigentum
und Nutzung zu überlassen.
9.2.5 Sind die von uns zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder weisen sie offensichtliche
Fehler auf, ist der Auftragnehmer verpflichtet uns darüber
unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.
9.2.6 Der Auftragnehmer ist nach Auftragende verpflichtet, Daten oder
andere drucktechnische Zwischenerzeugnisse für die Dauer von 24
Monaten zu archivieren. Ein Vergütungsanspruch dafür besteht nicht.
9.2.3 Überlieferungen müssen wir nicht annehmen und werden auch
dann nicht vergütet, wenn sie produktionstechnisch bedingt sind.

10. Kundenschutz

10.1 Ein direkter Kontakt zwischen unserem Kunden und dem Auftragnehmer
ist zu unterbinden. Dies gilt sowohl für die Kontaktaufnahme
des Auftragnehmers zu unserem Kunden als auch im umgekehrten
Weg zwischen unserem Kunden und dem Auftragnehmer.
10.2 Bei Anfragen unserer Kunden besteht eine sofortige Informationspflicht
des Auftragnehmers gegenüber uns zur Absprache
über die weitere Vorgehensweise. Außerdem verpflichtet sich der
Auftragnehmer zur absoluten Verschwiegenheit über laufende oder
geplante bzw. angedachte Projekte/Produkte gegenüber unserem
Kunden. Der Auftragnehmer verweist in jedem Fall an die Agentur
als Kontaktpartner, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
10.3 Bei jeglicher Missachtung obiger Regelungen behalten wir uns
Schadensersatzansprüche vor.

 

11. Nutzungsrechte

11.1 Der Auftragnehmer überträgt uns oder unserem Kunden alle
für die werbliche Verwertung des Auftragsergebnisses erforderlichen,
bei ihm oder bei von ihm beauftragten Dritten mit der Erstellung
des Werks entstehenden oder zu dessen Verwertung erforderlichen,
bereits bestehenden Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und
sonstigen Schutzrechte inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt
zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung, sofern nichts anderes
vereinbart ist. Die Rechteübertragung erfolgt mit Übergabe des
Arbeitsergebnisses. Die Übertragung umfasst insbesondere die
Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Sendung, Wiedergabe
durch Bild- oder Tonträger, sowie der Bearbeitung, einschließlich
der Übersetzung und der Synchronisation. Sie umfasst
alle bekannten Wiedergabeverfahren, insbesondere die Verwertung
im Internet oder vergleichbaren Systemen.
11.2 Die Übertragung hat ohne Anspruch auf Urheberbenennung zu
erfolgen. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Rechte ganz oder
teilweise auf einen Kunden weiter zu übertragen, mit dem diesbezügliche
Vereinbarungen im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehen.

12. Rechte Dritter

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Verwendung seiner
Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeits- oder Markenrechte
nicht verletzt. Auf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise
vorzulegen.
13. Eigentum an Arbeitsunterlagen
13.1 An den uns übertragenen Nutzungsrechten zugrunde liegenden
Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere
Druckvorlagen, Originalfotos, Negativmaterial, Illustrationen, Filme,
Datenträger erwerben wir zeitlich unbefristetes Eigentum mit Zahlung
der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse
im Besitz des Auftragnehmers befinden, sind sie von diesem zu
verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an uns
zu übermitteln.
13.2 Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Auftragnehmer
von uns oder Dritten zur Durchführung des Auftrages erhält,
sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und
Gefahr uns zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

14. Produzentenhaftung

Falls wegen eines Fehlers der vom Auftragnehmer gelieferten Sachen
aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird, sind wir vom

 

Auftragnehmer von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung
freizustellen.

15. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung
des Auftrags zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen
sind – auch nach Beendigung des Auftrages – streng vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Einschaltung Dritter zur Auftragsabwicklung sind diese entsprechend
zu verpflichten.

16. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur.
Stand: 01.10.2011
Copyright © 2011 by BBM Design GmbH. All rights reserved.
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